OLG Brandenburg, Urteil v. 19.12.2011 - 12 U 152/11

Arzthaftung: Beweislast für die Kausalität zwischen einem Aufklärungsmangel im Vorfeld einer Schwangerschaft und dem Unterhaltsaufwand für ein behindertes Kind

Tenor

 

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 387/07, wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 

I.

 

1

Der am ….11.2001 geborene Kläger zu 3. verlangt von der Beklagten, einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, die im Vorfeld seiner Zeugung sowie während der Schwangerschaft seine Mutter, die Klägerin zu 1., beraten und behandelt hat, Schmerzensgeld, weil er - beruhend auf Pflichtverletzungen der Beklagten - mit einer schweren Behinderung zur Welt gekommen ist (Autismus F84.0 und einer Entwicklungsstörung seiner motorischen Fähigkeiten nach Maßgabe von F82). Seine Eltern - neben der Klägerin zu 1. der Kläger zu 2. - verlangen gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass sie ihnen zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sei, und Zahlung des Barunterhaltes, den sie dem Kläger zu 3. schulden. Sie machen geltend, dass sie die Schwangerschaft vermieden oder abgebrochen hätten, wenn sie über die - von ihnen behauptete - Gefahr einer Behinderung des Klägers zu 3. angesichts des Vitamin-B12-Mangels der Klägerin zu 1. von der Beklagten aufgeklärt worden wären. Sie werfen der Beklagten vor, eine erneute Schwangerschaft als unbedenklich dargestellt zu haben, statt zunächst zu empfehlen, die Ursachen für den Grund der Fehlgeburt, die die Klägerin zu 1. im vierten Schwangerschaftsmonat im Dezember 2000 erlitten hatte, und den Grund ihres Vitamin-B12-Mangels klären zu lassen. Außerdem sind sie der Meinung, dass die Beklagte den Vitamin B12-Spiegel nicht hinreichend kontrolliert und die Mangelsubstitution fehlerhaft intravenös statt intramuskulär durch ihre Arzthelferin vorgenommen habe. Die Parteien streiten darum, ob es sich bei der am 23.03.2001 auf die sechste Woche festgestellten Schwangerschaft der Klägerin zu 1. mit dem Kläger zu 3. um eine Risikoschwangerschaft gehandelt habe, die von der Beklagten nicht angemessen überwacht worden sei. Ergänzend wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

 

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Behandlung seitens der Beklagten seit Dezember 2000 bis zur Geburt des Klägers zu 3. fachmedizinischem Standard entsprochen habe. Ein behandlungsbedürftiger Vitamin-B12-Mangel habe bei der Klägerin zu 1. während der Schwangerschaft mit dem Kläger zu 3. nicht vorgelegen. Die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen seien überzeugend, da nach Oktober 2000 das Depot, in dem das Vitamin B12 im Körper gespeichert werde, gefüllt gewesen sei, wie sich aus der Blutuntersuchung vom 04.01.2001 ergeben habe. Selbst wenn kein Vitamin B12 nachgespritzt worden sei, sei während der Dauer einer Schwangerschaft genug Vitamin B12 vorhanden gewesen, da im Falle einer, wie auch vorliegend erfolgten, Behandlung stets eine leichte Überdosis verabreicht werde. Die während der Schwangerschaft durchgeführten Laboruntersuchungen am 04.09.2001 und 11.10.2001 hätten lediglich eine geringgradige Anämie gezeigt, während der MCV-Wert, das mittlere Zellvolumen als Größenmaß der roten Blutkörperchen, im Normbereich gelegen habe. Nur höhere MCV-Werte seien kontrollbedürftig und hätten eine weitere Behandlung geboten. Die Frage einer Notwendigkeit der Einstufung der Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft und die Frage nach der ordnungsgemäßen Verabreichung der Vitamin-B12-Spritzen stelle sich damit nicht mehr.

 

3

Die Kläger haben gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.06.2011 zugestellte Urteil mit am 22.07.2011 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb rechzeitig beantragter und bis zum 22.09.2011 verlängerter Frist mit am 21.09.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

 

4

Sie greifen die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. V…, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, an, indem sie darauf verweisen, dass die Klägerin zu 1. im Oktober 2000 unstreitig einen Zusammenbruch erlitten habe, der darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Klägerin zu 1. unter einem erheblichen Vitamin B12-Mangel gelitten habe. Daraufhin sei sie zwar mit B12-Spritzen in zeitlich nahen Abständen intramuskulär aufgebaut worden, aufgrund des starken Vitamin B12-Mangels habe sie jedoch regelmäßig zunächst zweiwöchentlich, dann vierwöchentlich und zuletzt alle zwei bis drei Monate wiederholt behandelt werden müssen. Weder sei die Ursache für den Vitamin-B12-Mangel abgeklärt worden, noch die Ursache der Fehlgeburt im Dezember. Vor diesem Hintergrund sei die Versicherung der Beklagten nach dem Abgang der Zwillinge im Dezember 2000, dass einer erneuten Schwangerschaft nichts im Wege stünde, als ein erheblicher Aufklärungsfehler zu werten. Die Beklagte habe die Klägerin zu 1. zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt, dass Mangelzustände bzw. chronische Erkrankungen der Mutter sich auf die Versorgung des Kindes mit wichtigen Nährstoffen auswirken und auf diese Weise die Fehlbildungsrate erhöhen könnten. Der Sachverständige habe nur Ausführungen zu den Folgen eines langfristigen Vitamin B12-Mangels gemacht, sei aber nicht im Einzelnen auf die Bedeutung des Vitamin-B12-Mangels im Rahmen einer Schwangerschaft eingegangen. Der Sachverständige habe außerdem nicht beachtet, dass bei einer guten Versorgung mit dem Vitamin Folsäure der Vitamin B12-Mangel im Blut nicht mehr zuverlässig feststellbar sei (so genannte Folsäurefalle). Der Klägerin zu 1. sei jedoch mit Bekanntwerden der erneuten Schwangerschaft sofort zur Einnahme eines Folsäurepräparates geraten worden, ohne über die weiteren Risiken der Wechselwirkung von Folsäure und Vitamin B12 im Zusammenhang mit einer Vitamin B12-Mangelerkrankung aufgeklärt worden zu sein. Trotz des Wissens um den Vitamin B12-Mangel habe die Beklagte keine häufigeren Untersuchungen der Klägerin zu 1. veranlasst. Die Klägerin zu 1. sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass es gerade bei kurz aufeinander folgenden Schwangerschaften gehäuft zu starken Schwangerschaftsanämien kommen könne. Schließlich habe der Vitamin-B12-Mangel der Klägerin zu 1. zu der Erkrankung des Klägers zu 3. geführt. Im vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. S… zeige sich, dass die kernspintomographischen Befunde auf einen Sauerstoffmangel des Klägers zu 3. deutlich vor dessen Geburt hinwiesen. Dies sei auch mit dem Fehlen eines neurologischen Durchgangssyndroms in der Neugeborenenperiode gut vereinbar. Eine sorgfältige, detaillierte und umfassende sachverständige Analyse des Schwangerschaftsverlaufes habe nicht stattgefunden. Die Krankheitsvorgeschichte der Klägerin zu 1. sei vom Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Landgericht habe schließlich dem klägerischen Antrag, eine Nachbegutachtung durch Einholung eines kinderneurologischen bzw. kinderpathologen Gutachtens vorzunehmen, nicht entsprochen. Die Feststellung des Landgericht, ein behandlungsbedürftiger Vitamin-B12-Mangel habe bei der Klägerin zu 1. nicht vorgelegen, stünde schließlich im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen Dr. V…, der bei der Klägerin eine Blutarmut durch einen B12-Mangel, eine perniziöse Anämie, festgestellt habe.

 

5

Die Kläger beantragen sinngemäß,

 

6

das am 17.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 387/07, abzuändern und

 

7

1. die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger zu 3. ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 19.914,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen,

 

8

2. die Beklagte zu verurteilten, an die Kläger zu 1. und 2. wegen ihrer Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger zu 3. nach der Einkommensgruppe 3 und der Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2008, monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats 355,00 € zu zahlen, beginnend ab dem 10.06.2008 und solange, bis die aktuell gültige Tabelle durch eine neue Tabelle ersetzt wird, längstens bis zum Erreichen des 12. Lebensjahres,

 

9

3. die Beklagte zu verurteilten, an die Kläger zu 1. und 2. wegen ihrer Unterhaltspflichten gegen dem Kläger zu 3. beginnend ab der ersten Änderung der mit dem Stand 01.01.2008 aktuell geltenden Düsseldorfer Tabelle monatlich eine Zahlung zu leisten, die der Einkommensgruppe 3 der jeweiligen für das am ….11.2001 geborene Kind M… C… geltenden Altersstufe gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist,

 

10

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1. und 2. alle materiellen und immateriellen Schäden, die den Klägern zu 1. und 2. aufgrund der Behinderung ihres Sohn M… C… noch entstehen werden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

 

11

Die Beklagte beantragt,

 

12

die Berufung zurückzuweisen.

 

13

Sie hält die Berufung mangels einer Begründung entsprechend § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für unzulässig, verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung und erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung.

 

II.

 

14

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen darauf, dass die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurunde zulegenden Tatsachen eine anderer Entscheidung rechtfertigen würden und dass das Landgericht bestimmte Gesichtspunkte (z.B. der fehlenden Aufklärung über die Folgen eines Vitamin-B12-Mangels bei einer werdenden Mutter) fehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe. Darauf kann das Urteil auch beruhen.

 

15

In der Sache ist die Berufung indes unbegründet. Eine Verletzung des Behandlungsvertrages durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Dem Kläger zu 3. fehlt es darüber hinaus an einem ersatzfähigen Schaden.

 

1.)

16

Ansprüche der Kläger zu 1. und zu 2. ergeben sich nicht aus der Verletzung eines mit der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrages. Ein solcher sog. „genetischer Beratungsvertrag“ liegt vor, wenn der Behandlungsvertrag mit dem Arzt darauf gerichtet ist, über Missbildungsrisiken des Kindes im Falle einer erneuten Schwangerschaft aufzuklären. Obwohl die Kläger zu 1. und zu 2. vortragen, dass sie die Geburt eines behinderten Kindes auf jeden Fall vermeiden wollten, liegt ein solcher „genetischer Beratungsvertrag“ nicht vor. Die Klägerin zu 1. sei - so die Beklagte unbestritten - nach ihrer Fehlgeburt tieftraurig bei der Beklagten in der Praxis erschienen. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte sie in ihrem Wunsch, möglichst schnell wieder schwanger zu werden, unterstützt. Aus ihrer Sicht sei der einzige Grund für die Klägerin zu 1., nicht wieder schwanger zu werden, der Vitamin-B12-Mangel gewesen; dieser sei aber durch den Hausarzt Dr. F… bereits therapiert worden. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind mithin nicht mit der gezielten Fragestellung an die Beklagte heran getreten, das Risiko einer erneuten Schwangerschaft zu beurteilen. Sie meinen lediglich, dass die Beklagte aufgrund der Anamnese der Klägerin zu 1. nicht zu einer erneuten Schwangerschaft hätte raten dürfen, ohne zuvor den Grund der Vitamin-B12-Mangelerkrankung und des Aborts zu klären.

 

2.)

17

Ein Behandlungsfehler in Form eines therapeutischen Aufklärungsmangels liegt ebenfalls nicht vor. Die therapeutische Aufklärung dient der Sicherstellung des erzielten Behandlungserfolges oder der erforderlichen Nach-/Weiterbehandlung und ist Bestandteil der Behandlungspflicht des Arztes (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2006 zu Az.: 7 U 183/05, zitiert nach juris). Ihre Mangelhaftigkeit stellt daher einen Behandlungsfehler dar. Sie kann sich schon bei einem statistisch gesehen recht geringen Risiko ergeben (BGH, Urteil vom 28.03.1989 zu Az.: VI ZR 157/88, zitiert nach juris). Im vom BGH entschiedenen Fall bestand ein Risiko des Kindstodes im Falle einer erneuten Schwangerschaft von 0,32 bis 1 %. Dies wurde für ausreichend erachtet, um es nicht als vernachlässigbar anzusehen, sondern den Arzt in die Pflicht zu nehmen, auf die entsprechend mit einer neuen Schwangerschaft verbundenen Risiken hinzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine therapeutischen oder anderen Gründe erkennbar seien, die ein Vorenthalten dieser Information rechtfertigen würden. Im Bereich der Risikoaufklärung im Zusammenhang mit einem Eingriff oder einer Behandlung ist weniger die Komplikations- oder Schadenshäufigkeit von Bedeutung, sondern die Bedeutung für den Patienten hinsichtlich seines weiteren Lebens, wenn sich das Risiko verwirklichen sollte (Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 6. Auflage, C II, RdNr. 49). Demnach hätte eine Aufklärungspflicht bestanden, wenn die Anamnese der Klägerin zu 1., wie sie behauptet, tatsächlich ein gesteigertes Risiko von Fehlbildungen eines weiteren Kindes - was ohne Zweifel Bedeutung für das weitere Leben der ganzen Familie hat - hervorgerufen haben sollte.

 

18

Bei der Klägerin lag indes kein solcherart gesteigertes Risiko vor. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, der Chefarzt der Klinik für Geburtsmedizin am … Klinikum … Prof. V…, gibt hierzu an, dass „im Prinzip“ keine „evidenz-basierten schwerwiegenden Risiken“ bestanden haben, die gegen eine Schwangerschaft sprachen. Es handelte sich bei der perniziösen Anämie (anders, als bei der Kugelzellanämie) auch nicht um eine genetische Erkrankung, sondern um die Folge einer Vitamin-B12-Mangelversorgung. Diese sei aber behoben worden. Aufgrund der intramuskulären Gabe des Vitamins sei das Depot, in dem es sich im Körper anreichere, wieder gefüllt gewesen, was sich anhand der Blutuntersuchung am 04.01.2001 gezeigt habe. Für die Dauer der Schwangerschaft sei dann, auch wenn die Substitution nicht fortgeführt worden sein sollte, genügend Vitamin-B12 vorhanden gewesen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit ein akuter B12-Mangel der Mutter negative Auswirkungen auf das Kind haben kann. Ein solcher Mangel lag nicht mehr vor, sondern war für die Dauer der Schwangerschaft ausgeglichen worden.

 

19

Am 04.01.2001, also gut einen Monat vor der Empfängnis, waren die Blutwerte der Klägerin zu 1., welche die Beklagte erhoben hat, im Normbereich. Insbesondere der Hb-Wert lag mit 14,2 g/dl deutlich positiv über dem Grenzwert. Der Sachverständige geht deshalb davon aus, dass danach ein Vitamin-B12-Mangel während der Schwangerschaft nicht vorgelegen haben könne. Dies ist auch plausibel, weil die Klägerin zu 1., wie sie selbst vorträgt, nach ihrem Zusammenbruch im Oktober 2000 mit Vitmin-B12-Spritzen „in zeitlich nahen Abständen intramuskulär aufgebaut“ worden ist. Auch wenn die Ursache für den Vitamin-B12-Mangel im Nachgang nicht festgestellt wurde, so bleibt doch entscheidend, ob während der Schwangerschaft noch eine Mangelversorgung vorlag. Der Sachverständige unterstellt, dass die Vitamin-B12-Substituion während der Schwangerschaft unterbrochen worden sei, da sich eine fortlaufende Gabe anhand der Behandlungsunterlagen nicht feststellen lasse. Es habe aber keine therapiepflichtige Anämie während der Schwangerschaft vorgelegen. Die später während der Schwangerschaft gemessenen Hb-Werte hätten am 04.09.2001 bei 10,9 g/dl und am 11.10.2001 bei wiederum 10,9 g/dl gelegen. Dies sei nur geringgradig unter dem Grenzwert von 11 g/dl und nicht behandlungsbedürftig. Dafür spreche auch, dass sowohl der MCV-Wert (das mittlere Zellvolumen als Größenmaß der roten Blutkörperchen) und der MCH-Wert (das mittlere Zellhämoglobin) am 11.10.2001 im Normbereich gelegen hätten. Diese Werte seien deshalb aussagekräftig, da bei einem Vitamin-B12-Mangel der Körper nicht in der Lage sei, schnell viele rote Blutkörperchen zu bilden. Er reagiere darauf, indem er weniger Zellen mit jeweils größeren Volumina bilde, so dass der MCV, das mittlere Zellvolumen, sich erhöhe. Rügen der Kläger, dass keine direkte Messung des Vitamin-B12-Spiegels im Blut stattgefunden habe, greifen demgegenüber nicht durch. Neben der, wie aufgezeigt, überzeugenden Begründung des Sachverständigen, kommt hinzu, dass auch am 17.07.2001 die im Zuge einer Feindiagnostik erhobenen Hb-Werte in Ordnung waren. Aus diesen Gründen ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1. ausweislich der Blutuntersuchung am 04.01.2001 über ein ausreichend großes Vitamin-12-Depot verfügt hat, das mindestens für die Dauer der Schwangerschaft ausgereicht hat. Dies rühre, so der Sachverständige weiter, daher, dass bei der Vitamin-B12-Substitution stets mehr, als aktuell benötigt, gespritzt werde. Es kann somit dahin stehen, ob der Klägerin zu 1. jedenfalls einmal - vielleicht auch mehrfach, wie die Kläger behaupten - die Vitamin-B12-Substitution in der Praxis der Beklagten nicht intramuskulär, sondern intravenös verabreicht worden ist. Die intravenöse Gabe sei auch nicht schädlich, so der Sachverständige, sondern führe allenfalls dazu, dass es nicht zu einer weiteren Depotanreicherung komme.

 

20

Anhaltspunkte dafür, dass es Gründe für die Fehlgeburt gab, die einer erneuten Schwangerschaft entgegen standen, liegen nicht vor. Der Beklagten war die (Zwillings-) Fehlgeburt der Klägerin zu 1. im Dezember 2000 bekannt und sie hat deswegen eine Nachuntersuchung vorgenommen. Die Beklagte wusste auch, dass der Klägerin zu 1. wegen einer Kugelzellanämie im 11. Lebensjahr die Milz entfernt worden ist. Ebenso waren der Beklagten das Alter der Klägerin zu 1. von 37 Jahren, ihr Mehrfachgebären sowie die erste Entbindung per Kaiserschnitt bekannt. All dies waren aber keine besonderen Risiken, die zu einer Hinweispflicht führten. Es gab keine konkreten Risikofaktoren, die speziell bei der Klägerin zu 1. - über allgemeine und auch der Klägerin zu 1. bekannte Risiken hinaus - vorlagen und eine Aufklärung schon im Vorfeld der Schwangerschaft erforderlich gemacht hätten. Es stellt daher keinen Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler dar, dass die Beklagte den Hinweis, die Klägerin zu 1. könne ohne Bedenken wieder schwanger werden, maßgeblich im Wissen, dass der bekannte Vitamin-B12-Mangel vom Hausarzt ausreichend behandelt werde, erteilt hat.

 

3.)

21

Es liegt auch kein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vor. Soweit die Kläger geltend machen, dass die der Beklagten bekannten Umstände die Pflicht ausgelöst hätten, solange von einer Schwangerschaft abzuraten, bis die Gründe für die Vitamin-B12-Mangelerkrankung und die für den Abort im Dezember 2000 geklärt waren, stellt die unterbliebene Abklärung selbst keine Pflichtverletzung dar, da sie aus o.g. Gründen medizinisch nicht geboten war.

 

4.)

22

Anhand des außerprozessual eingeholten pädiatrischen bzw. neuropädiatrischen Gutachtens von Prof. S… vom 19.09.2005, auf das die Kläger mit der Berufung Bezug nehmen, ergibt sich nichts anderes. Dort wird ausgeführt, dass die vom Vitamin-B12-Mangel ausgelöste perniziöse Anämie ihre Ursache zwar nicht in der Mehrzahl, aber doch in einigen Fällen auch in einer Stoffwechselerkrankung haben könne, die ihrerseits Auswirkungen auf die psychoneurologische Entwicklung des Feten haben könne. Da gleichzeitig die Behinderung des Klägers zu 3. mangels eines neurologischen Durchgangssyndroms nicht auf eine Geburtsasphyxie (Sauerstoffmangel während der Geburt) zurückzuführen sei, liege ein Sauerstoffmangel des Feten deutlich vor der Geburt zwischen der 28 und 34 Schwangerschaftswoche nahe, der eine - wie beim Kläger zu 3. festzustellende - Schädigung der weißen Hirnsubstanz hinterlassen haben könne. Ein Sauerstoffmangel während der Schwangerschaft ließ sich aber, wie oben ausgeführt, nicht feststellen. Deshalb kann auch anhand der Ausführungen des Prof. S… nicht darauf geschlossen werden, dass vor Beginn der Schwangerschaft bei der Klägerin zu 1. eine Disposition vorlag, die - mit Ausnahme des Vitamin-B12-Mangels, der aber suffizient behandelt worden ist - das Risiko bei einer erneuten Schwangerschaft gerade bei der Klägerin zu 1. in einer Weise erhöht hat, die eine Aufklärung der Klägerin zu 1. erfordert hätte.

 

23

Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, die von der Beklagten empfohlene Einnahme von Folsäure habe den Vitamin-B12-Mangel bei der Klägerin verdeckt (sog. Folsäurefalle). Entscheidend ist, dass sowohl Folsäure als auch Vitamin B12 im Körper dazu dienen, eine hinreichende Hämoglobinbildung zu gewährleisten. Die Untersuchungen der Klägerin zu 1. haben aber gezeigt, dass eine Sauerstoffunterversorgung durch zu wenig Hämoglobin nicht festzustellen war. Es gab - so der Sachverständige überzeugend - auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sauerstoff von den Organen der Klägerin zu 1. nicht aufgenommen worden wäre. Auch vor diesem Hintergrund lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Risiko erhöhende Disposition bei der Klägerin zu 1. ziehen. Teilen die Kläger schließlich unwidersprochen mit, dass eine genetische Untersuchung des Klägers zu 3. am 05.10.2004 zum Ausschluss einer genetischen Ursache seiner Behinderung geführt habe, so zeigt sich ebenfalls, dass von einem bei der Klägerin zu 1. schon vor Beginn der Schwangerschaft spezifisch vorliegenden Risiko der Behinderung des Kindes nicht ausgegangen werden kann. Insgesamt muss festgehalten werden, dass die Ursache für die Behinderung des Klägers zu 3. nicht bekannt ist.

 

5.)

24

Ein Behandlungsfehler während der Schwangerschaftsbegleitung liegt ebenfalls nicht vor. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die schwangerschaftsbegleitenden Untersuchungen vorgenommen worden sind und die Schwangerschaft der Klägerin zu 1. entsprechend der damaligen Mutterschafts-Richtlinien sorgfältig betreut worden ist. Der Sachverständige hat an der Betreuung der Schwangerschaft durch die Beklagte, insbesondere hinsichtlich der durchgeführten Untersuchungen und einschließlich der genetischen Beratung im Mai 2001, keine durchgreifende Kritik geübt. Die zytogenetische Diagnostik blieb unauffällig, ebenso hat die Befundung der Serum- und Fruchtwasserkonzentration auf Alfa-Fetoprotein keinen Anhalt für ein erhöhtes Risiko für offene Neuralohr- oder Bauchwanddefekte ergeben. Die bei der Klägerin zu 1. vor und während der Schwangerschaft erhobenen Befunde, insbesondere die Blutwerte, gaben, wie oben bereits dargestellt, keine Veranlassung, noch weitere oder häufigere Untersuchungen vorzunehmen. War nach der Entbindung bei der familiär bekannten erblichen hämolytischen Anämie eine Vitamin-K-Prophylaxe indiziert gewesen, um frühkindliche Gehirnblutungen und daraus folgende Hirnschädigungen zu vermeiden, so konnte der Sachverständige festhalten, dass die unterbliebene Prophylaxe folgenlos geblieben ist.

 

25

Dem Antrag der Kläger, die tatsächlichen Feststellungen mittels eines kinderneurologischen bzw. kinderpathologischen Gutachtens zu ergänzen, war nicht nachzugehen. Die sachverständige Beratung des Gerichts hat grundsätzlich durch einen Gutachter aus dem betroffenen medizinischen Fachgebietes zu erfolgen (Geiß/Greiner aaO., E, RdNr. 9, m.w.N.). Die ergänzende Beauftragung eines Mediziners aus benachbartem Fachgebiet kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der behandelnde Arzt seinerseits auch einen Kollegen eines Nachbargebietes hätte einschalten müssen (Geiß/Greiner aaO., E, RdNr. 9). Da eine „genetische Beratung“ im Vorfeld der Schwangerschaft von der Beklagten nicht geschuldet worden ist und die Begleitung der Schwangerschaft, auch unter Einbeziehung der Vorsorgeuntersuchungen, behandlungsfehlerfrei erfolgt ist, bestand für die Beklagte aber keine Veranlassung, Mediziner benachbarter Fachgebiete der Gynäkologie, z.B. der Kinderneurologie, hinzuzuziehen.

 

6.)

26

All dessen ungeachtet fehlt es für einen Anspruch der Kläger zu 1. und zu 2. auch an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem behaupteten Aufklärungsangel und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger zu 3. Voraussetzung eines Ersatzanspruches der Kläger zu 1. und zu 2. ist der Nachweis, dass sie bei zutreffender Aufklärung den Kläger zu 3. nicht gezeugt hätten. Anders, als bei der gebotenen Aufklärung im Vorfeld eines medizinischen Eingriffs, die grundsätzlich der Arzt nachzuweisen hat, um die Rechtmäßigkeit seines Eingriffs zu belegen (Geiß/Greiner, aaO., C IV, RdNr. 131), genügt es bei der genetischen Beratung oder der therapeutischen Aufklärung im Vorfeld einer Schwangerschaft nicht, wenn der Patient darlegt, dass er im Falle beratungsrichtigen Verhaltens in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Es geht nicht um die Frage der Rechtmäßigkeit der Behandlung durch Einwilligung, sondern um die Folgen des behaupteten Beratungs- bzw. Aufklärungsfehlers, für die allein der Patient, der meint, bei gebotener Aufklärung hätte er sich gegen eine Schwangerschaft entschieden, beweisbelastet ist. Welche Anforderungen an diesen Vortrag zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Allein die Schilderung der dann verwendeten Verhütungsmittel ist hierzu nicht ausreichend. Die Kläger müssten vielmehr darlegen und ggf. unter Beweis stellen, warum sie sich allein deshalb gegen ein weiteres Kind entschieden hätten, weil „eine Anämie besonderer Beobachtung und Behandlung (bedürfe) und Auswirkungen auf das werdende Leben in Form einer irgendwie gearteten Behinderung haben würde“ (so zuletzt ihr dahingehendes Vorbringen in der Berufungsbegründung). Diese Behauptung der Kläger zu 1. und zu 2. wird nicht - auch nicht im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - plausibel begründet, sondern durch ihren anderweitigen Vortrag in Frage gestellt. Die Kläger zu 1. und zu 2. hatten, was durch die Entnahme des Pessars Anfang des Jahres 2000 und die anschließende Schwangerschaft mit den Zwillingen gut dokumentiert wird, einen Kinderwunsch, der bei der Klägerin zu 1. durch die vorangegangene Fehlgeburt zudem - wie es die Beklagte nachvollziehbar schildert - emotional „aufgeladen“ war. In der Klageschrift vom 18.12.2007 sprechen die Kläger zu 1. und 2. sogar von einem „dringenden Kinderwunsch“. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die im Übrigen nicht feststehende Behauptung der Kläger, sie seien sich einig gewesen, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, wenn die „Möglichkeit der Geburt eines behinderten Kindes nicht ausgeschlossen werden konnte“, nicht.

 

27

Soweit die Kläger zu 1. und zu 2 einen Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler während der Schwangerschaft geltend machen, sind sie ebenfalls beweisfällig dafür geblieben, dass behandlungsfehlerfreies bzw. aufklärungsrichtiges Verhalten dazu geführt hätte, dass sie den Kläger zu 3. hätten abtreiben lassen und hierfür auch eine Indikationslage vorgelegen hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens besteht, auch wenn den Eltern mitgeteilt wird, dass ihr Kind behindert zur Welt kommen wird, nicht. Es handelt sich um eine individuelle und höchstpersönliche Entscheidung, für die der Vollbeweis geführt werden muss.

 

28

Ist schließlich theoretisch noch denkbar, dass behandlungsrichtiges Verhalten der Beklagten während der Schwangerschaft die Behinderung des Klägers zu 3. vermieden, nicht aber zu einer Abtreibung geführt hätte, so besteht für die Annahme eines solchen Kausalverlaufs aufgrund der getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt.

 

7.)

29

Dem Kläger zu 3. steht kein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch zur Seite. Auch das mit schweren Behinderungen geborene Kind kann einen Schadenersatzanspruch nicht darauf stützen, dass seine Abtreibung wegen einer fehlerhaften ärztlichen Beratung oder Behandlung unterblieben ist. Es fehlt an einer hypothetischen Vergleichslage. Dem Kläger zu 3. steht auch kein Schadens- bzw. Schmerzensgeldanspruch zur Seite, soweit auch er geltend macht, bei gehöriger Aufklärung seiner Eltern hätten diese von seiner Zeugung abgesehen. Die verfassungsrechtliche Schranke im Schadensrecht, keinesfalls das Kind selbst bei einem Vergleich zweier hypothetischer Zustände einzustellen, gilt nicht nur bei einem unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch, sondern auch, wenn zwei Handlungsalternativen im Vorfeld der Schwangerschaft miteinander verglichen werden sollen (Geiß/Greiner aaO., B I, RdNr. 178). Schließlich lassen sich weder der Zustand unterbliebener Zeugung noch unterbliebener Abtreibung einerseits mit der Geburt des Klägers zu 3. andererseits schadensrechtlich miteinander vergleichen. Dies gilt erst recht, da der Kläger zu 3. Schmerzensgeld, also einen Ausgleich für einen immateriellen, damit letztlich einen an seine Persönlichkeit und sein menschliches Empfinden notwendig gekoppelten Anspruch, geltend macht; würde aber auch gelten, soweit er materielle Schadenersatzansprüche weiterverfolgen würde. Demgegenüber können die Eltern im Hinblick auf von ihnen geschuldete Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind einen Schadensersatzanspruch wegen des gesamten Unterhaltsbedarfs für das behinderte Kind geltend machen (Rüßmann in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 251 BGB, RdNr. 43 f.). Damit wird nicht das Kind selbst als Schaden bewertet, sondern es wird nur dafür gesorgt, dass, soweit eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorliegt, die finanziellen Auswirkungen dieses schadensersatzpflichtigen Tuns oder Unterlassens nicht beim Betroffenen, sondern beim pflichtwidrig Handelnden zu spüren sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1993 zu Az.: VI ZR 105/92, zitiert nach juris, dort RdNr. 40).

 

8.)

30

Nach alledem kommt es auf die mit der Berufungserwiderung erhobene Verjährungseinrede nicht mehr an.

 

III.

 

31

Den Klägern, die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch keine Gelegenheit hatten, die Berufungserwiderung zur Kenntnis zu nehmen, musste der erbetene Schriftsatznachlass nicht gewährt werden, da es nach Vorgesagtem auf die Berufungserwiderung nicht ankommt. Das gleiche gilt, soweit die Beklagte auf Abweichungen der Antragstellung gegenüber den Klageanträgen aus erster Instanz hingewiesen hat. Soweit der Kläger zu 3. Schmerzensgeld in Höhe von 19.914,00 € nur irrtumsbedingt geltend gemacht haben sollte, dieser Betrag tatsächlich aber - wie vor dem Landgericht - als materieller Schadenersatz der Kläger zu 1. und zu 2. für die Vergangenheit errechnet worden war, bestand ebenfalls kein Bedürfnis zu weiterer Aufklärung, da die Klage unabhängig davon abzuweisen war und kostenrechtliche Nachteile für die Kläger nicht drohen.

 

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

33

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, bei der die tragenden Gründe nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtssprechung abweichen. Auch zur Fortbildung des Rechts ist keine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

 

34

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.214,00 € festgesetzt, §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

35

Beschwer der Kläger zu 1. und zu 2. jeweils: 25.300,00 €

 

36

Beschwer des Klägers zu 3.: 19.914,00 €